Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit kann verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen
Die wiederholte Verletzung der Anzeigepflicht hinsichtlich einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit kann, vorbehaltlich der konkreten Umstände, auch nach Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht eine Pflichtverletzung darstellen, die nach Abmahnung eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann.
BAG, Urteil vom 05.07.2020 - 2AZR 619/19
Mein Hinweis:
In der Praxis beachten Arbeitnehmer nach Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht häufig nicht, dass die Informationspflicht über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber weiter besteht. Grund für diese falsche Annahme ist häufig die Tatsache, dass das Gehalt nicht mehr vom Arbeitgeber bezahlt wird. Nun hat das BAG noch einmal klargestellt, dass der Arbeitgeber weiter über den Fortbestand der AU informiert werden muss. Arbeitnehmer tun gut daran, auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes weiterhin detailliert ihren Arbeitgeber über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Ansonsten droht nach Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung.
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