Kurzarbeit Null kürzt Urlaubsanspruch auf Null
Arbeitnehmer in Kurzarbeit Null erwerben keine Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz. Der Jahresurlaub kürzt sich anteilig und zwar für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null um 1/12 des Jahresurlaubes.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 Az.: 6 Sa 824/20
Mein Hinweis:
Das LAG Düsseldorf hat festgestellt, dass bei Kurzarbeit Null ein Urlaubsanspruch gar nicht erst entsteht. Begründet wird dies damit, dass der Urlaub die Erholung des Mitarbeiters bezweckt. Dieser Erholungszweck setzt eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Auch das europäische Recht steht dem nicht entgegen. Arbeitnehmer in Betrieben mit Betriebsrat sollten sich aber erkundigen, ob die Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit nicht eine andere für den Arbeitnehmer günstigere Regelung vorsieht. Dies ist nicht selten der Fall. Das BAG hat nun im Rahmen der Revision dieser Entscheidung festgestellt, dass der Urlaubsanspruch auch für jeden Tag der vollständigen Kurzarbeit nach einer bestimmten Formel zu kürzen ist. Es kommt somit nur darauf an, ob der AN an einem konkreten Tag gearbeitet hat oder nicht. Ob er insgesamt in Kurzarbeit Null war ist nicht allein ausschlaggebend.
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