Unerlaubtes Arbeiten "remote" kann Kündigung rechtfertigen
Arbeitet ein Arbeitnehmer unerlaubt und nicht mit dem Vorgesetzten abgestimmt eine Woche "remote" also z.B. im Ausland, kann dies auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen, selbst wenn der Arbeitnehmer durch Rufumleitung erreichbar ist und tatsächlich arbeitet. Auch die Aussage eines Vorgesetzten, es bestehe keine Präsenzpflicht durfte nicht so verstanden werden, dass der Arbeitnehmer von überall innerhalb und außerhalb Deutschlands hätte arbeiten dürfen.
Hessisches LAG, Urteil vom 26.08.2020 Az.: 6 Sa 707/19
Mein Hinweis:
Corona und das Bedürfnis nach flexibler Arbeit führen dazu, dass die geschuldeten Arbeitsleistung immer seltener am Ort des Arbeitgebers erbracht werden (muss), sondern dass es Arbeitnehmern gestattet wird, von überall zu arbeiten (sog: Arbeiten "remote"). Arbeitnehmer sollten aber keinesfalls auf eigene Faust "remote" arbeiten. Voraussetzung hierfür ist eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, ansonsten kann das als Arbeitsverweigerung ausgelegt werden mit der Folge, dass fristlos gekündigt werden kann.
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