Anwalt für Arbeitsrecht | zur StartseiteFachanwalt für Arbeitsrecht | zur StartseiteRechtsanwalt für Arbeitsrecht | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Urlaub verfällt nicht mehr so einfach am Jahresende bzw. Ende März des Folgejahres

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes dürfen Urlaubsansprüche nicht mehr automatisch verfallen, nur weil der Arbeitnehmer den Urlaub nicht beantragt und genommen hat. Der Jahresurlaub verfällt nur noch dann, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der den Arbeitnehmer über den bevorstehenden  Verfall des Urlaubes konkret aufgeklärt hat und ihm die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub zu nehmen. 

 

Europäischer Gerichtshof, Urteil mit dem Aktenzeichen C-619/16 und C-684/16

 

Mein Hinweis: 

 

Das deutsche Bundesurlaubsgesetz sieht noch vor, dass der Urlaub am Jahresende bzw. spätestens am Ende des 1. Quartals des Folgejahres verfällt, unabhängig von weiteren Voraussetzungen. Während dies im Falle von lang andauernder Krankheit schon länger keine Gültigkeit mehr besaß, geht der EuGH nun einen Schritt weiter. Aktuell ist es so, dass die wenigsten Arbeitgeber entsprechend den Vorgaben des EuGH ihre Mitarbeiter informieren. Dies hat zur Folge, dass nicht genommener Urlaub auch noch Jahre später z.B. im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreites oder auch isoliert geltend gemacht werden kann. Die Geltendmachung kann auch noch rückwirkend für die Vorjahre erfolgen. Arbeitnehmer sollten daher überlegen, ob ihnen immer der volle Urlaub gewährt wurde.  

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Do, 05. Januar 2023

Bild zur Meldung

Weitere Meldungen