Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist
Nach einer Entscheidung des BAG unterliegt der Urlaubsabgeltungsanspruch auch weiterhin der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt im Regelfall mit dem Schluss des Jahres, indem das Arbeitsverhältnis rechtlich endet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber zuvor seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der tatsächlichen Gewährung von Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis genügt hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2023 9 AZR 456/20
Mein Hinweis:
Während früher nicht genommener Urlaub ohne jede weitere Voraussetzung nach relativ kurzen Fristen wertlos verfiel, müssen Arbeitgeber nun umfassende Hinweispflichten erfüllen, damit Urlaubsansprüche verfallen. So muss der Arbeitgeber inzwischen über den konkreten Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers belehren, über Verfallsfristen aufklären und den Arbeitnehmer zur Urlaubsnahme auffordern (BAG Urteil vom 20.12.2022-9 AZR 2666/20). In der Praxis wird dies häufig noch nicht so gehandhabt. Das BAG hat nun aber entschieden, dass die dreijährige Verjährungsfrist nach Ende des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnt und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Pflichten nachgekommen ist. der Arbeitgeber in keinem der betroffenen Jahre die Arbeitnehmerin über ihren konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und zur Urlaubnahme aufgefordert hatte. Aus dem gleichen Grunde seien die Ansprüche auch nicht verfallen der Arbeitgeber in keinem der betroffenen Jahre die Arbeitnehmerin über ihren konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und zur Urlaubnahme aufgefordert hatte. Aus dem gleichen Grunde seien die Ansprüche auch nicht verfallen
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